
Ein "schlampiges" Informationsschreiben nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann schwerwiegende Folgen für das Vergabeverfahren haben. Wenn das Schreiben inhaltliche Mängel aufweist oder falsch übermittelt wird, wird die Stillhaltefrist nicht wirksam in Gang gesetzt, mit der Folge, dass der Vertragsschluss angreifbar wird.
Die Ausgangslage
Öffentliche Auftraggeber haben nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Erteilung des Zuschlags
- über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
- über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots sowie über
- den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren.
Nach § 134 Abs. 2 GWB gilt dies auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Die Informationspflicht nicht berücksichtigter (Bewerber oder) Bieter gemäß § 134 GWB ist aus Sicht der Beratungspraxis keine bloße Förmelei, sondern ein entscheidender Punkt am Ende des Vergabeverfahrens, der besondere Aufmerksamkeit verdient.
Der Beitrag erläutert, wann es eines Informationsschreibens bedarf und wann nicht, stellt den notwendigen Inhalt solcher Schreiben und typische Fallstricke aus vergaberechtlicher Praxis dar. Zudem zeigt der Beitrag auf, welche Optionen Auftraggeber bei unzureichenden Vorabinformationen haben.
Die Bedeutung der Vorinformation
Das Vorinformationsschreiben gemäß § 134 GWB zählt zu den zentralen Sicherungsmechanismen des vergaberechtlichen Rechtsschutzes. Es hat vor allem eine „Türöffner-Funktion“, d.h. es ermöglicht nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern überhaupt erst den Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz. In der Praxis wird seine Bedeutung jedoch häufig unterschätzt – mit teils erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.
Fehler bei Inhalt, Form oder Zeitpunkt der Vorabinformation können nicht nur zu erfolgreichen Nachprüfungsverfahren führen, sondern im Extremfall auch die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags nach sich ziehen.
Hintergrund und gesetzliche Regelung
§ 134 GWB setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie um und bezweckt insbesondere, unterlegenen Bietern vor Zuschlagserteilung eine effektive Möglichkeit zur Wahrnehmung ihres Rechtsschutzes zu eröffnen.
Öffentliche Auftraggeber sind demnach verpflichtet, Bieter und bestimmte Bewerber über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung unverzüglich in Textform zu informieren. Gleichzeitig normiert die Vorschrift eine zwingende Wartefrist (sog. Stillhaltefrist), innerhalb derer der Vertrag nicht geschlossen werden darf.
Dies dient der Sicherung der Effektivität des Primärrechtsschutzes, da ohne eine entsprechende Stillhaltefrist der Rechtsschutz der unterlegenen Bieter meist leerliefe, wenn diese erst nach Erteilung des Zuschlags informiert würden, weil ein wirksam erteilter Zuschlag gemäß § 168 Abs. 2 GWB nicht aufgehoben werden kann („pacta sunt servanda“).
Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich des § 134 GWB erstreckt sich auf öffentliche Aufträge und Konzessionen, die dem Kartellvergaberecht des Vierten Teils des GWB unterfallen, mithin auf EU-weite Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte. Erfasst sind alle Vergabearten, unabhängig davon, ob es sich um offene oder nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerbliche Dialoge bzw. Innovationspartnerschaften handelt, soweit ein Zuschlag im Sinne des § 127 GWB vorgesehen ist.
Persönlich schützt jedoch § 134 GWB ausschließlich solche Wirtschaftsteilnehmer, die am Vergabeverfahren beteiligt waren und deren Teilnahmeantrag bzw. Angebot nicht berücksichtigt werden soll (VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.6.2022 – 1 VK 17/22 ).
Die Norm vermittelt damit gezielt nur denjenigen (Bewerbern und) Bietern einen Anspruch, die durch eine Zuschlagsentscheidung auch potenziell in eigenen Rechten verletzt werden können.
Zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen, insbesondere zu den in § 134 Abs. 3 GWB geregelten Fällen, in denen eine Vorabinformation ausnahmsweise entbehrlich ist, siehe unten.
Voraussetzung für die Anwendung ist zudem, dass der Auftraggeber eine endgültige Zuschlagsentscheidung getroffen hat; vorbereitende Verfahrensschritte oder rein interne Wertungsentscheidungen lösen die Informationspflicht noch nicht aus.
Inhalt und Umfang der Information
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt des Vorinformationsschreibens ist klar definiert:
- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
- Die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots des jeweiligen Bieters,
- frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Aus vergaberechtlicher Sicht besonders kritisch ist die Qualität der Begründung. Pauschale Hinweise, etwa das Angebot sei „nicht das wirtschaftlichste“ gewesen, genügen regelmäßig nicht – jedenfalls dann nicht, wenn der Zuschlag nicht ausschließlich nach dem Zuschlagskriterium „Preis“ erteilt werden soll. Vielmehr muss die Information so ausgestaltet sein, dass der betroffene Bieter in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten einer Rüge oder eines Nachprüfungsantrags sachgerecht beurteilen zu können.
Aus Gründen der gebotenen Verfahrenstransparenz verlangt das Kammergericht in einer aktuellen Entscheidung, dass bei dem einzigen Zuschlags- kriterium „Preis“ sogar der Angebotspreis des erfolgreichen Bieters mitgeteilt werden muss. Diese Auffassung stellt bislang eine Einzelmeinung dar. Sie widerspricht der bisherigen Praxis, jedenfalls bei Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungen den Angebotspreis wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht öffentlich zu machen.
Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind jeweils im Hinblick auf die vergaberechtlichen Prüfungsstufen zu begründen.
Typische Fallgruppen sind das Vorliegen formeller Ausschlussgründe wie die Unvollständigkeit des Angebots, das Fehlen geforderter Erklärungen oder Nachweise, die Nichteinhaltung formaler Fristen oder die Abgabe eines Angebots, das den Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen nicht entspricht.
In diesen Fällen ist dem Bieter konkret mitzuteilen, welche Anforderung er nicht erfüllt hat und weshalb dies zum Angebotsausschluss geführt hat.
Gleiches gilt für Ausschlussgründe hinsichtlich der Eignungsprüfung. Wird ein Angebot etwa wegen fehlender Fachkunde, finanzieller Leistungsfähigkeit oder aufgrund zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB) nicht berücksichtigt, muss die Vorabinformation erkennen lassen, auf welche Eignungsanforderung oder welchen Ausschlusstatbestand sich der Auftraggeber stützt.
Zudem müssen, wenn es sich um einen fakultativen Ausschlussgrund handelt, das Ergebnis und die tragenden Gründe der Ermessensentscheidung mitgeteilt werden. Gerade in diesem Fall gilt, dass der Bieter die rechtliche Tragweite der Entscheidung erfassen können muss.
Hinsichtlich der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Basis der veröffentlichten Zuschlagskriterien gemäß § 127 Abs. 1 GWB muss der Bieter ohne Offenlegung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen anderer Bieter erkennen können, warum sein Angebot schlechter als das für den Zuschlag vorgesehene Angebot bewertet wurde.
Dies erfordert zumindest eine zusammenfassende Erläuterung, in welchen Zuschlagskriterien das Angebot schlechter abgeschnitten hat, etwa durch eine geringere Punktzahl im Preis-, Qualitäts- oder Konzeptkriterium. Die Begründungstiefe orientiert sich dabei an den im Verfahren bekanntgemachten Zuschlagskriterien. Eine vollständige Offenlegung der Bewertungsmatrix oder der detaillierten Punktvergabe ist hingegen nicht erforderlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angabe der Gründe nach § 134 GWB stets einzelfallbezogen erfolgen muss. Maßstab ist nicht die Vollständigkeit im Sinne einer Entscheidungsbegründung, sondern die Rechtsschutzbefähigung des unterlegenen Bieters.
Unzureichende oder lediglich pauschale Angaben führen dazu, dass dem Erfordernis, die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots des jeweiligen Bieters anzugeben, nicht entsprochen wurde. Fehler an dieser Stelle zählen zu den häufigsten Angriffspunkten in Nachprüfungsverfahren.
Übermittlung der Information
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Übermittlungsform vor. Erforderlich ist lediglich die Wahrung der Textform. Dies kann beispielsweise per E-Mail oder über elektronische Vergabeplattformen (vgl. VK Saarland, Beschluss vom 22.03.2021 – 1 VK 6/20 sowie VK Sachsen, Beschluss vom 28.7.2021 – 1/SVK/043-20) erfolgen.
Entscheidend ist, dass die Information den Bietern tatsächlich zugeht und ihnen eine sachgerechte Prüfung der Zuschlagsentscheidung sowie die effektive Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten ermöglicht. Eine bloß mündliche Mitteilung genügt diesen Anforderungen nicht.
Berechnung der Stillhaltefrist
Für die Berechnung der Frist ist gemäß § 134 Abs. 2 S. 1,2 GWB strikt zwischen den Übermittlungsformen zu unterscheiden:
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt, beträgt die Stillhaltefrist zehn Kalendertage. Wird sie per Post übersendet, beträgt sie 15 Kalendertage.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist § 134 Abs. 2 S. 2 GWB jeweils der Tag nach der Absendung, nicht der tatsächliche Zugang beim Bieter. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Vorabinformation. Die Frist läuft an Wochenenden und Feiertagen weiter und kann an diesen enden. Ein Zuschlag ist daher ab dem 11. bzw. 16. Tag zulässig, unabhängig davon, auf welchen Wochentag dieser fällt, oder ob dieser Tag ein Feiertag ist.
Die Vorschrift des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach an die Stelle eines Samstags, Sonntags oder Feiertags der nächste Werktag tritt, wenn eine Willenserklärung innerhalb einer Frist abzugeben ist und der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, findet auf eine Vorabinformation nach § 134 Abs. 1, 2 GWB keine Anwendung (VK Bund, Beschluss vom 28.6.2021 – VK 2-77/21).
Verzögert sich der Zugang bei einzelnen Bietern aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen – etwa aufgrund technischer Störungen oder eines zeitversetzten Versands –, kann dies dazu führen, dass der Zuschlag gegenüber einem Bieter bereits zulässig wäre, gegenüber einem anderen jedoch noch gesperrt ist.
Im Ergebnis bestimmt dabei für den Auftraggeber jeweils der späteste Fristablauf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, die Vorabinformationen zeitgleich zu versenden und den Zugang zu dokumentieren.
Die Angabe einer längeren als der gesetzlichen Frist im Informationsschreiben bewirkt eine Bindung des Auftraggebers an die mitgeteilte längere Informationsfrist. Wird eine kürzere als die gesetzliche Frist genannt, steht dies der wirksamen Zuschlagsentscheidung entgegen.
Ausnahmen
§ 134 Abs. 3 GWB enthält nur eng begrenzte Ausnahmen von der Pflicht zur Vorabinformation der unterlegenen Bieter. Insbesondere bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit (etwa gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) entfällt die Informationspflicht. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Bieter an einem Verfahren teilgenommen hat, da es in diesem Fall keine unterlegenen Bieter gibt.
Nach § 134 GWB sind grundsätzlich nur diejenigen Bieter zu informieren, die ein Angebot abgegeben haben, aber nicht berücksichtigt werden sollen. Unternehmen, die kein Angebot abgegeben haben, sind nur dann zu informieren, wenn sie als Bewerber am Teilnahmewettbewerb teilgenommen haben, aber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden.
Wenn ein Unternehmen kein Angebot abgibt, weil es sich an der Angebotsabgabe gehindert sieht, muss es die Hinderungsgründe, soweit das Unternehmen diese für vergaberechtswidrig hält, rügen. Erfolgt keine Rüge, kann die Vergabestelle davon ausgehen, dass das Unternehmen keine weiteren Rechte geltend macht.
Darüber hinaus erlaubt das Gesetz bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen Einschränkungen der Information, soweit dies zum Schutz öffentlicher oder berechtigter privater Interessen erforderlich ist. Diese Ausnahmetatbestände sind jedoch restriktiv auszulegen und unterliegen einer strengen vergaberechtlichen Kontrolle.
Folgen fehlerhafter Information
Dies gilt jedoch nur, sofern die Information den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht und tatsächlich geeignet ist, den Bieter in die Lage zu versetzen, Rechtsschutz zu ergreifen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Information, beginnt die Stillhaltefrist nicht zu laufen (vgl. zum Beispiel OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.2.2019 – 15 Verg 9/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.6.2019 – Verg 54/18).
Drittschutz
§ 134 GWB ist als drittschützende Norm ausgestaltet und vermittelt unterlegenen Bietern einen individuellen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Vorabinformation sowie auf die Einhaltung der Stillhaltefrist.
Prinzipiell kann ein Bieter eine im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Information wegen der dadurch nicht in Lauf gesetzten Stillhaltefrist eine Rüge erheben. Zudem ist ein öffentlicher Auftrag gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde.
Dazu ist es erforderlich, dass ein Bieter einen Nachprüfungsantrag stellt. Die Frist dazu ergibt sich daraus, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Verstoß gegen § 134 GWB nicht automatisch zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags führt, wenn der Bieter in seiner Position nicht beeinträchtigt war.
Einem Bieter, der von vornherein keine realistische Chance hatte, den Auftrag zu erhalten, kann nach der Rechtsprechung die Vergabeentscheidung nicht wirksam angreifen, da ihm durch den Fehler kein Schaden entstanden ist.
Auch Schadenersatzansprüche scheiden aus. Um Schadensersatz (zum Beispiel für Angebotserstellungskosten) zu erhalten, müsste der Bieter nachweisen, dass er bei korrektem Ablauf eine reale Aussicht auf den Auftrag gehabt hätte. Ein chancenloser Bieter kann diesen Nachweis nicht erbringen.
Allerdings legt die Rechtsprechung dem Auftraggeber in diesen Fällen regelmäßig die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Bieters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf, da der Auftraggeber durch die unzureichende Information dem Bieter vor Einlegung des Nachprüfungsantrags die Chance genommen hat, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wirksam zu prüfen.
Sonderfälle
Neben dem Regelfall der Zuschlagserteilung im klassischen Vergabeverfahren gibt es jedoch eine Vielzahl von Sonderkonstellationen, in denen die Reichweite, der Zeitpunkt oder sogar das Bestehen der Informationspflicht einer differenzierten Betrachtung bedürfen. Gerade diese Sonderfälle bergen erhebliche rechtliche Risiken in der Praxis und verlangen vom Auftraggeber ein hohes Maß an vergaberechtlicher Sensibilität.
Bei Rahmenvereinbarungen ist zwischen dem Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst und den darauf beruhenden Einzelabrufen zu unterscheiden. Die Informationspflicht nach § 134 GWB besteht grundsätzlich beim Abschluss der Rahmenvereinbarung, da dieser einen eigenständigen Zuschlag darstellt.
Für spätere Abrufe innerhalb einer ordnungsgemäß vergebenen Rahmenvereinbarung besteht dagegen regelmäßig keine erneute Vorabinformationspflicht, sofern der Abruf den vergaberechtlich zulässigen Rahmen einhält und keinen neuen Zuschlag im materiellen Sinne darstellt.
Sollte jedoch ein Miniwettbewerb um einen Einzelabruf stattfinden, so ist in diesem Fall jeweils die Informationspflicht gegenüber den Teilnehmern am Miniwettbewerb zu erfüllen.
Wird ein Vergabeverfahren aufgehoben, ist § 134 GWB unmittelbar nicht anwendbar, da keine Zuschlagsentscheidung getroffen wird.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder infolge einer Rüge eine neue Angebotswertung erfolgt, die zu einer veränderten Zuschlagsabsicht führt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die unterlegenen Bieter erneut ordnungsgemäß zu informieren, da eine neue Zuschlagsentscheidung vorliegt, die eine eigenständige Stillhaltefrist auslöst.
Gleiches gilt bei einer erneuten oder geänderten Angebotswertung außerhalb förmlicher Nachprüfungsverfahren, etwa aufgrund interner Fehlerkorrekturen. Maßgeblich ist stets, ob sich die Zuschlagsentscheidung inhaltlich verändert. Ist dies der Fall, entsteht eine neue Informationspflicht.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Vertragskündigungen und daran anschließende Interimsvergaben. Erfolgt nach einer Kündigung die Vergabe eines Interimsauftrags, stellt dieser – unabhängig von seiner zeitlichen Begrenzung – regelmäßig einen eigenständigen öffentlichen Auftrag dar. Soweit die Vergabe nicht unter eine eng auszulegende Ausnahmeregelung fällt, besteht auch hier eine Informationspflicht nach § 134 GWB, sofern ein wettbewerbliches Verfahren durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden müssen.
Bei Auftragsänderungen und -erweiterungen nach Vertragsschluss ist zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Vertragsänderung im Sinne des § 132 GWB handelt oder ob materiell ein neuer Auftrag vergeben wird.
Soweit Letzteres der Fall ist, kann eine erneute Informationspflicht nach § 134 GWB ausgelöst werden. Gleiches gilt für die Ausübung von Optionen, sofern diese nicht hinreichend bestimmt und vergaberechtlich abgesichert bereits im ursprünglichen Auftrag angelegt waren. Fehlt es an einer hinreichenden Transparenz der Optionsausübung, kann eine Informationspflicht entstehen.
Auch bei zusätzlichen Liefer- oder Leistungsbedarfen ist sorgfältig zu unterscheiden. Zulässige Nachträge oder Zusatzleistungen, die von den vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen gedeckt sind, lösen keine neue Informationspflicht aus. Werden zusätzliche (Nach-) Lieferungen oder die Wiederholung gleichartiger Leistungen jedoch außerhalb der vergaberechtlichen Voraussetzungen ohne neues Verfahren vergeben, liegt vergaberechtlich ein neuer Auftrag vor, der grundsätzlich der Informationspflicht nach § 134 GWB unterfällt.
Erneute Information
Grundsätzlich kann ein Auftraggeber die Information nach § 134 GWB nachholen, verbessern oder mit einem anderen Inhalt wiederholen. In diesem Fall spricht man von einer erneuten Information.
Eine erneute Information nach § 134 GWB ist immer dann erforderlich, wenn dem öffentlichen Auftraggeber nach Versand der ursprünglichen Vorabinformation bekannt wird, dass diese inhaltlich fehlerhaft, unvollständig oder aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß war.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Zuschlagsentscheidung ändert, etwa weil die Angebotswertung wiederholt werden musste. Ist die erteilte Information fehlerhaft, beginnt die Stillhaltefrist nicht zu laufen, sodass der Auftraggeber den Informationsvorgang korrigieren und eine erneute Vorabinformation versenden muss.
Eine erneute Information ist insbesondere erforderlich, wenn wesentliche Angaben fehlen oder unrichtig sind, beispielsweise zu den Gründen der Nichtberücksichtigung, zu den maßgeblichen Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebots oder zum vorgesehenen Auftragnehmer.
Gleiches gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zuschlagsentscheidung auf einer fehlerhaften Wertung beruht und eine Neubewertung der Angebote erfolgt. In diesen Fällen stellt die erneute Information keinen bloßen Annex dar, sondern einen eigenständigen, vergaberechtlich relevanten Akt, der den Beginn einer neuen Stillhaltefrist auslöst.
Die erneute Information muss sämtliche gesetzlichen Mindestanforderungen des § 134 Abs. 1 GWB erfüllen und den unterlegenen Bieter erneut in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit der (nunmehr geänderten oder korrigierten) Zuschlagsentscheidung zu überprüfen.
Der Lauf der Stillhaltefrist beginnt dabei nicht rückwirkend, sondern erst mit Absendung bzw. Zugang der erneuten, ordnungsgemäßen Information. Eine bloße Klarstellung oder interne Dokumentation ohne erneute Unterrichtung der Bieter genügt insoweit nicht.
Aus Sicht des Auftraggebers ist die erneute Information ein wesentliches Instrument zur Risikobegrenzung, da sie eine drohende Unwirksamkeit des Zuschlags nach § 135 GWB verhindern kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, da nach Vertragsschluss eine Heilung über § 134 GWB grundsätzlich ausgeschlossen ist.
In der Praxis erfordert dies eine sorgfältige vergaberechtliche Prüfung, ob ein festgestellter Mangel lediglich punktuell korrigierbar ist oder eine umfassendere Rückversetzung des Verfahrens notwendig macht.
Handlungsoptionen für Auftraggeber bei fehlerhafter Information
Erkennt ein öffentlicher Auftraggeber, dass die Vorabinformation an unterlegene Bieter unvollständig oder fehlerhaft war, stehen ihm – abhängig von Zeitpunkt und Schwere des Mangels – unterschiedliche Handlungsoptionen offen, um einer drohenden Unwirksamkeit des Zuschlags nach § 135 GWB zu begegnen.
Regelmäßig kommt zunächst eine Heilung durch Nachbesserung in Betracht, indem die fehlenden Angaben, etwa zu den Gründen der Nichtberücksichtigung oder zu den wesentlichen Merkmalen des erfolgreichen Angebots, unverzüglich nachgeholt werden; in diesem Fall beginnt die Stillhaltefrist nach § 134 GWB neu zu laufen.
Liegt hingegen ein fundamentaler Fehler vor, etwa eine fehlerhafte Angebotsbewertung oder die Nichtberücksichtigung eines Angebots, ist das Verfahren in den Stand vor der fehlerhaften Information zurückzuversetzen und nach erneuter Bewertung ordnungsgemäß fortzuführen.
Das bloße Abwarten trotz erkannter Informationsmängel ist demgegenüber mit erheblichen Risiken verbunden, da bei fehlender ordnungsgemäßer Information die Stillhaltefrist nicht wirksam in Gang gesetzt wird.
Ist schließlich eine rechtmäßige Fortführung des Vergabeverfahrens nicht mehr möglich, bleibt als ultima ratio die Aufhebung des Verfahrens nach § 63 VgV, wobei sämtliche Korrekturschritte zwingend im Vergabevermerk zu dokumentieren sind.
Autoren dieses Beitrags: Rechtsanwalt Oliver Hattig, Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte, Köln; Rechtsanwalt Tobias Oest, PWC legal Düsseldorf
Dieser Beitrag ist in der KOINNOmagazin-Ausgabe 02/2026 erschienen.