
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz ist zum 1.7.2026 eine breit angelegte Reform des deutschen Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist es, öffentliche Beschaffungsprozesse deutlich zu vereinfachen, zu beschleunigen und stärker zu digitalisieren. Angesichts eines jährlichen öffentlichen Auftragsvolumens in dreistelliger Milliardenhöhe kommt der Reform erhebliche wirtschaftliche und infrastrukturelle Bedeutung zu.
Das Gesetz reagiert auf die zunehmend von Verwaltung und Unternehmen geäußerte Kritik, dass komplexe, formalistische und zeitaufwendige Vergabeverfahren große Infrastrukturprojekte aber auch alltägliche Beschaffungsvorhaben unnötig verzögern. Mit der Reform sollen drei zentrale Leitziele gestärkt werden: Bürokratieabbau, Verfahrensbeschleunigung und Stärkung von Digitalisierung sowie Innovation. Die Wirtschaft soll jährlich um fast 100 Milliarden Euro (davon Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Milliarden Euro), die öffentlich Verwaltung um rund 280 Millionen Euro entlastet werden.
Gleichzeitig soll die öffentliche Beschaffung weiter für strategische Ziele geöffnet werden, etwa zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Digitalisierung und Investitionen in Infrastruktur sowie Klimaschutz. Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist als umfangreiches Artikelgesetz ausgestaltet und führt Änderungen in zahlreichen vergaberechtlichen Regelwerken für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ein, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in der Vergabeverordnung (VgV).
Strategische Aspekte – Innovation und Stärkung von KMU und Startups
Mit vereinfachten Eignungsvorgaben und niedrigeren Zugangshürden sollen insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Startups stärker in den Wettbewerb um öffentliche Aufträge einbezogen werden. So sollen die Umstände von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von jungen Unternehmen stärker Berücksichtigung in der Konzeption von Vergabeverfahren finden. Das gilt hinsichtlich der Eignungskriterien und der Anforderung von Nachweisen ebenso wie für die Angebotsaufforderung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Auch sollen diesen Unternehmen geeignete Zahlungsmodalitäten zugutekommen, das sieht eine novellierte Vorschrift in der Vergabeverordnung (VgV) vor. Klargestellt wird ferner, dass gerade bei jungen Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen kann, aus dem das Unternehmen alternative Nachweise über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit vorlegt.
Nach der Gesetzesbegründung können als junge Unternehmen in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht. Als KMU können demnach in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die entsprechend von der Europäischen Kommission definiert wurden (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen).
Insbesondere zur Stärkung von Innovation sollen – im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten – schließlich Nebenangebote gestärkt werden. Über ein solches Nebenangebot erhält ein Unternehmen die Möglichkeit, eigene – meist technische – Lösungsvorschläge für die ausgeschriebene Leistung anzubieten. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wird ein Entscheidungs- und Äußerungsgebot hinsichtlich Nebenangebote für öffentliche Auftraggeber eingeführt: In Bezug auf Nebenangebote müssen sie eine aktive Entscheidung treffen und diese in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben. Eine Begründung der Entscheidung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
Künftig können zudem auch umweltbezogene und soziale sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden können.
Der Beitrag ist im KOINNOmagazin 02/2026 erschienen.