
Am 29.06.2024 ist die europäische Netto-Null-Industrie-Verordnung (2024/1735) in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, die Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Europäischen Union zu steigern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele zu leisten sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und die Energieabhängigkeit zu reduzieren.Sie enthält spezifische Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Netto-Null-Technologien
Die Netto-Null-Industrie-Verordnung enthält eine Liste an Technologien, die als Netto-Null-Technologien eingeordnet werden (siehe Textkasten). Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind nach dieser Verordnung die folgenden Technologien relevant:
- Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien,
- Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie
- Batterie- und Energiespeichertechnologien,
- Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie,
- Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen,
- Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan,
- Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2,
- Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes,
- Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf,
- Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe und
- Wasserkrafttechnologien.
Netto-Null-Technologien sind saubere Verfahren und Lösungen, die Treibhausgasemissionen erheblich reduzieren oder aus der Atmosphäre entfernen, um ein Gleichgewicht zwischen Entstehung und Abbau zu erreichen. Sie umfassen u. a. erneuerbare Energien (z. B. Solar/Wind), Speichertechnologien (z. B. Batterien), Wasserstofftechnologien, Wärmepumpen sowie Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS/CCU).
Relevante Vergabeverfahren
Die Netto-Null-Industrie-Verordnung gilt nur für Aufträge, die den jeweils einschlägigen EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten und die – im deutschen Recht – nach den Vergabevorschriften der VgV, SektVO und KonzVgV zu vergeben sind. Auf Verfahren nach dem UVgO oder des Abschnitt 1 VOB/A finden sie daher keine Anwendung (siehe folgenden Infokasten). Für die Anwendung der Vergaberegeln der Netto-Null-Industrie-Verordnung ist erforderlich, dass Netto-Null-Technologien Teil der Aufträge sind oder dass Bauaufträge oder Baukonzessionen eine Netto-Null-Technologie umfassen.
Vergabe(ver-)ordnungen Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Die Sektorenverordnung (SektVO) enthält spezifische Vergaberegeln für die Bereiche der Trinkwasser- oder Energieversorgung und des Verkehrs. Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) regelt die Vergabe von Konzessionen. Diese Vergabeverordnungen betreffen die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Wert einen bestimmten EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Unterhalb der EU-Schwellenwerte wird die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe von Bauleistungen in Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) geregelt. |
Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit
Angebote im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge haben nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten. Dafür haben Auftraggeber grundsätzlich verbindliche Mindestanforderungen vorzugeben, denen die eingereichten Angebote entsprechen müssen.
Bis zum 30. Juni 2026 gelten die Vorgaben für einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit allerdings nur für Aufträge, die von zentralen Beschaffungsstellen vergeben werden, und für Aufträge, deren Wert 25 Mio. Euro oder mehr beträgt. Erst hiernach werden die Vorgaben zum Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit umfassend für die relevanten Vergabeverfahren gelten.
Die Mindestanforderungen werden von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Sie hat hierzu am 16.09.2025 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit (Ares(2025)7728646) veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht Mindestanforderungen nur betreffend Solar- und Windkrafttechnologie vor.
Mindestanforderungen für Solartechnologie
In Bezug auf Solartechnologie enthält der Entwurf für die Durchführungsverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit Vorgaben für Photovoltaik-Module und Photovoltaik-Wechselrichter. Diese Vorgaben sollen der Degradation aufgrund von Außenbedingungen entgegenwirken und damit vorzeitige Ausfällen verhindern. Nach Auffassung der Europäischen Kommission beeinträchtigen solche Ausfälle nicht nur die Effizienz der Energieerzeugung, sondern verursachen auch höhere Wartungskosten und machen einen frühzeitigen Austausch erforderlich.
Photovoltaik-Module sollen einer längeren Exposition im Freien standhalten können, insbesondere unter der Einwirkung von Witterungsbedingungen wie hohen und niedrigen Temperaturen, Luftfeuchtigkeit oder dem Aufprall von Hagel. Die Konstruktion von Photovoltaikmodulen soll zudem eine angemessene Isolierung, die Robustheit der Anschlussstellen und die Angemessenheit der thermischen Auslegung sowie die langfristige Zuverlässigkeit der Bypass-Dioden sicherstellen.
Photovoltaik-Wechselrichter sollen einer langfristigen Exposition im Freien standhalten, insbesondere Belastungen wie Eindringen von Staub, Wasser und Fremdkörpern, thermischen Spannungen, Materialermüdung und anderen Belastungen infolge wiederholter Temperaturänderungen. Die Konstruktion von Photovoltaik-Wechselrichtern soll zudem eine angemessene Isolierung und Robustheit der Anschlussstellen sicherstellen.
Mindestanforderungen für Windkrafttechnologie
Der Entwurf für die Durchführungsverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit enthält zudem bestimmte Vorgaben für die Beschaffung von Windkrafttechnologien. Hiernach sollen die Windturbinenblätter von Windenergieanlagen an Land und auf See eine Recyclingfähigkeit von mindestens 70 % aufweisen. Diese Erhöhung der Recyclingfähigkeit soll zur Etablierung einer zirkulären Wirtschaft für Windenergieanlagen beitragen.
Beitrag zur Resilienz
Angebote im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge haben nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung einen Beitrag zur Resilienz zu leisten. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass Auftraggeber bestimmte Verpflichtungen für den Auftragnehmer aufnehmen, die einer strategischen Abhängigkeit von einzelnen Drittstaaten entgegenwirken.
Demnach sind insbesondere Verpflichtungen aufzunehmen, dass
- für die Laufzeit des Auftrags nicht mehr als 50 % des Wertes der spezifischen Netto-Null-Technologie aus jedem einzelnen Drittland geliefert werden und
- nicht mehr als 50 % des Werts der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie direkt von einem erfolgreichen Auftragnehmer oder von einem Unterauftragnehmer aus jedem einzelnen Drittland geliefert oder bereitgestellt werden.
Dies gilt allerdings nur, wenn die Europäische Kommission zuvor festgestellt hat, dass
- der Anteil einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Europäischen Union ausgemacht hat oder
- der Anteil der Lieferungen einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Europäischen Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat.
Eine solche Feststellung liegt bislang nicht vor. Daher greifen die Resilienzpflichten der Netto-Null-Industrie-Verordnung derzeit noch nicht.
Besondere Vorgaben für Bauaufträge und Baukonzessionen
Für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen gelten nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung besondere Vorgaben. So muss grundsätzlich
- eine mit sozialen oder beschäftigungsbezogenen Erwägungen verbundene besondere Bedingung,
- eine Anforderung, die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen nach der Cyberresilienz-Verordnung (2024/2847) nachzuweisen, oder
- eine spezifische vertragliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Auftragskomponente im Zusammenhang mit den Netto-Null-Technologien, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zur obligatorischen Zahlung einer angemessenen Strafgebühr führen kann,
aufgenommen werden.
Ausblick
Die Netto-Null-Industrie-Verordnung betrifft mit den sog. Netto-Null-Industrien nur einen ausgewählten Bereich der öffentlichen Auftrags- und Konzessionsvergabe. In diesem Bereich ist sie geeignet, die nachhaltige und resiliente Beschaffung in der Europäischen Union zu stärken. Ihre volle Wirksamkeit wird sie jedoch erst durch weitere regulatorische Schritte entfalten.
Diesen Beitrag verfasste Frederic Delcuvé, Fachanwalt für Vergaberecht bei BBH für die KOINNOmagazin-Ausgabe 01/2026.